www.strassenverkehrsordnung.de/#Strassenverkehrsordnung-12
§17, Abs. 4
Zitat:
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es,
nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite
durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen;
eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen,
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger
sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können,
wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle,
einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke
dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Zitat Ende