Hier mal ein Schreiben von der Dekra.
Nach wie vor gilt:
Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Nur solange genehmigte Teile (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem
Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder Wellenlinie
mit folgender Genehmigungsnummer) verwendet werden, ist dies zulässig.
Anbaumaße, -lage und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
Zu den Tagfahrleuchten noch einige ergänzende, ggf. interessierende
Hintergrundinformationen:
An Fahrzeugen dürfen im öffentlichen Straßenverkehr gem. §49a StVZO nur die
vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten Lichttechnischen
Einrichtungen angebracht sein und betrieben werden.
Das EG- bzw. ECE-Prüfzeichen für lichttechnische Einrichtungen weist in
Verbindung mit dem darüber befindlichen Code der Leuchtenklasse eindeutig
auf einen Verwendungsbereich hin.
Der Code bzw. die Kennung/Kategorie für die jeweilige Leuchtenklasse (z. B.
"A" [Begrenzungsleuchten], "RL" [Tagfahrleuchten oder "B" [Nebelschein-
werfer] muss sich über oder neben dem "E"/"e" der Genehmigungsnummer
befinden.
Die zusätzlichen ECE Prüfzeichen könnten für Begrenzungsleuchten z.B.
E4-7R-12345 und bei Tagfahrleuchten E4-87R-12345 lauten.
Dann sollten noch die im Dokument angesprochenen Begrifflichkeiten geklärt
werden.
Als Standlicht, eigentlich Begrenzungsleuchten (Kennung "A"), sind zwei,
höchstens auch vier Zulässig wenn sich davon zwei in den Scheinwerfern
befinden.
Eine „Begrenzungsleuchte“ ist die Leuchte, die dazu dient, das
Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen.
Die vorderen weißen Begrenzungsleuchten müssen im Fahrbetrieb immer
gemeinsam mit dem Abblendlicht eingeschaltet sein und die vorderen
Scheinwerfer dürfen nicht ohne die vorderen und hinteren
Begrenzungsleuchten einschaltbar sein.
"Positionsleuchten" gibt es am Fahrzeug und im Straßenverkehrsrecht nicht.
Der Begriff taucht in den Vorschriften nicht auf. In sofern sind die
Positionsleuchten schon 100%-ig legal. Nur der Anbau am Kfz. als
Begrenzungs-, Schluss-, Park- oder Umrissleuchte ist
unzulässig.
"Umrissleuchte" nach ECE-Regelung Nr. 7 (im eigentlichen Sinne
"Positionsleuchten")
„Umrissleuchte“ ist eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten
Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug
angebaut ist und dazu dient, die Gesamtbreite deutlich anzuzeigen; sie soll
bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und
die Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den
Fahrzeugumriss lenken.
Diese Einrichtungen der Kategorie R oder R1 oder R2 sind vorgeschrieben an
Fahrzeugen, die breiter als 2,10 m sind und wahlfrei an Fahrzeugen mit
einer Breite von 1,80 m bis 2,10 m. Bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus sind
hintere Umrissleuchten wahlfrei.
„Tagfahrleuchte“ Kennung "RL" ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die
dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.
Die Bestimmungen zum Tagfahrlicht besagen:
Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die
Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung
ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.
Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die
Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht,
wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Zu beachten ist, dass die TFL bei eingeschalteten Scheinwerfern nicht
"gedimmt" werden dürfen. Es gibt derartige Lösungen, bei denen das
"Dimmen" der Leuchte eine andere Funktion erfüllt, Dabei haben die
Leuchten jedoch Kennzeichnungen für Begrenzungsleuchten (A) als gedimmte
Einrichtung und TFL (RL) mit voller Leuchtstärke. U.U. sind dann andere
Begrenzungsleuchten auszuschalten.
Die Einbaulage muss in diesem Falls so erfolgen, dass die Bestimmungen
beider Leuchtenklassen erfüllt sind (siehe verlinkte Broschüre).
Nach EG-Recht sind nur bei PKW nur 2 Begrenzungsleuchten zulässig.
Jedoch gilt u.a. nach nationalem deutschem Recht, der StVZO
§ 51 Absatz 1:
" Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und
Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm - müssen zur
Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit
2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, ... Zulässig sind 2 zusätzliche
Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. ..."
Nach unseren nationalen Deutschen Verordnungen sind demnach unter den
genannten Bedingungen bis zu 4 Begrenzungsleuchten zulässig, nicht
Pflicht.
Welche Vorschriften anzuwenden sind hängt von der übrigen Ausrüstung und
Ausgestaltung entsprechend der Bau- und Betriebsvorschriften der Fahrzeuge
ab.
Wenn es sich um neuere Serienfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung handelt, sind
i.d.R. die EG-Richtlinien anzuwenden. Für die EG-Typgenehmigungserteilung
ist selbstverständlich das EG-Recht verbindlich. Und nach der EG-Richtlinie
76/756/EWG gelten die technischen Vorschriften der Abschnitte 2, 5 und 6
und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48.
Es muss aber immer die gesamte Lichttechnik der EG oder StVZO entsprechen.
Beliebige Mischungen nach einem "Günstigkeitsprinzip" sind nicht zulässig!
Bei den angesprochenen Tagfahrlichtmodulen, handelt es sich um
elektrischen/elektronischen Fahrzeugkomponenten die EG-genehmigt sein
müssen. Ein GS-Prüfzeichen z. B. reicht nicht.
Mit dem 01.10.2002 wurde die e-Kennzeichnung für Geräte oder Baugruppen,
die am Bordnetz von Kraftfahrzeugen während der Fahrt betrieben werden
können, verpflichtend. Die Einhaltung der Richtlinien 72/245/EWG
"Funkentstörung" und 95/54/EG "Elektromagnetische Verträglichkeit"
(
alternativ ECE-Regelung ECE-R 10) vorgeschrieben.
Die "Innenraumbeleuchtung" ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das
gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für
diese Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.
Innenbeleuchtungen müssen nicht bauartgenehmigt sein.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fußraumbeleuchtung nach außen und
beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen
Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies
unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden
können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die
Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Anbauvorschriften/Maße und eine gute Übersicht über den Anbau von
lichttechnischen Einrichtungen im Allgemeinen finden Sie in der
Broschüre "Lichttechnik", die Sie über folgenden Link runterladen können:
www.dekra.de/c/document_library/get_file...mp;amp;groupId=10100
bzw.
www.dekra.de/de/c/document_library/get_f...mp;amp;groupId=10100
bzw.
www.dekra.de/de/1471?teaser=1
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme